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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der modular automation GmbH

I. Definition, Geltungsbereich

1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die modular automation GmbH nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der modular automation GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die modular automation GmbH schriftlich bestätigt sind.

 

II. Angebote - Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die modular automation GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit unserer Lieferung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann die modular automation GmbH durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, daß sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, daß dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.

 

III. Preise - Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise der modular automation GmbH verstehen sich ab Werk bzw. ab Auslieferungslager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Unbeschadet dessen ist die modular automation GmbH jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

4. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem die modular automation GmbH oder Dritte die gegenüber der modular automation GmbH einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der modular automation GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die modular automation GmbH außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet modular automation GmbH den gesetzlichen Verzugszinssatz.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die modular automation GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die modular automation GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die modular automation GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die modular automation GmbH schriftlich erklärt wird.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der modular automation GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der modular automation GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufprei­ses (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung er­wachs­en, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbei­tung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der modular automation GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die modular automation GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die modular automation GmbH verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die modular automation GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der modular automation GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die modular automation GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der modular automation GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die modular automation GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die modular automation GmbH.

7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die modular automation GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der modular automation GmbH hinzuweisen.

8. Die modular automation GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der modular automation GmbH.

 

V. Lieferungen, Lieferzeit

1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, daß alle tech­nisch­en und kaufmännischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers recht­zei­tig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die modular automation GmbH wird den Besteller nach Maßgabe ihrer Liefermöglichkeiten mit Vertragsware beliefern.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

4. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers an einem geeigneten Ort verwahrt.

5. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die modular automation GmbH berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist die modular automation GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr­aufwendungen ersetzt zu verlangen.

 

VI. Lieferverzug

1. Kommt die modular automation GmbH mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller An­spruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,5% des Kauf­preises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 5%.

2. Befindet sich die modular automation GmbH mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für noch nicht gelieferte Teile.

3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzan­spruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.

4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruch hinaus­gehen­den Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, die modular automation GmbH hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung.

 

VII. Versand - Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ oder ab Auslieferungslager vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.

2. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder – soweit dies möglich und von modular automation GmbH für zweckmäßig erachtet wird die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages modular automation GmbH gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen.

 

VIII. Schutzrechte

Der Besteller verpflichtet sich, die modular automation GmbH von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der modular automation GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die modular automation GmbH ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

 

IX. Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber der modular automation GmbH an­gezeigt und gerügt werden. Soweit ein von der modular automation GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von der modular automation GmbH Nachbesserung oder Er­satzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist die modular automation GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport­kosten, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

2. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung oder Wandlung zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haftet modular automation GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Für Mängel, die die modular automation GmbH nicht zu vertreten hat sind Gewährleistungs­ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten Eigen­schaft.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

5. Die modular automation GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schäden geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der modular automation GmbH beruhen. Soweit die modular automation GmbH grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadens­er­satz­­haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die modular automation GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die modular automation GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Die modular automation GmbH haftet darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen für anfängliches subjektives Unvermögen.

8. Die modular automation GmbH haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungs­gesetzes.

9. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem Rechtsgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten Verzugsschäden ausgeschlossen. Insoweit haftet die modular automation GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

X. Abnahme

1. Sofern eine Abnahme durchzuführen ist, stellt der Besteller auf seine Kosten notwendige Energien, Transportgüter und alle sonstigen Materialien in ausreichender Menge zur Verfügung soweit diese zur Abnahme notwendig bzw. hilfreich sind.

2. Verlangt die modular automation GmbH eine Abnahme und findet diese Abnahme aus Gründen nicht statt, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die modular automation GmbH von diesen Gründen erfährt.

3. Der Besteller kann die Abnahme verweigern, wenn wesentliche Mängel festgestellt werden. Kann eine Anlage oder ein Produkt mit Einschränkungen vom Besteller verwendet werden, so hat die Abnahme unter Vorbehalt zu erfolgen.

4. Bei unerheblichen Mängeln ist die Leistung vorbehaltlos abzunehmen. Unerheblich ist ein Mangel der sich entweder in Kürze selbst beseitigt oder der Mangel vom Besteller selbst ohne nennenswerten Aufwand beseitigt werden kann.

5. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so wird die Abnahme ab diesem Zeitpunkt fiktiv angenommen.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der modular automation GmbH Erfüllungsort.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der modular automation GmbH zuständige Gericht. Die modular automation GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) wird ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestim­mung wirksam.

Darmstadt, Juli 2015